Premium-Mitgliedschaften
Die detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen entnimmst du bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Premium-Mitgliedschaften Pkt. 6.1 bis 6.11.
Die detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen entnimmst du bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Premium-Mitgliedschaften Pkt. 6.12 bis 6.27.
Standard-/ Adventure-/ Sportfahrerdirektmitgliedschaft
Die oben genannten Leistungen können nur alternativ und jeweils nur einmal pro Jahr Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden.
Die detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen entnimmst du bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Standard-/ Adventure-/ Sportfahrerdirekt-Mitgliedschaften Pkt. 6.1 bis 6.2.
2. Leistungen für Mitglieder
Die Leistungen für natürliche und juristische Personen werden durch den Verband veröffentlicht und entsprechen dem satzungsgemäßen Prinzip der Gleichbehandlung. Um Förderungen zu erhalten, müssen Ortsclubs und Landesverbände bzw. Regionalgliederungen durch Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes die Gemeinnützigkeit nachweisen.
3. Eintritt
Der Eintritt in den ADMV erfolgt durch Antragsabgabe gegenüber der Hauptgeschäftsstelle.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.
4. Korporativmitglieder
Durch Beschluss des Präsidiums können andere Verbände oder Vereine als Korporativmitglieder aufgenommen werden, sofern diese nicht dem Status nach 1.c entsprechen.
5. Beginn der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Annahme durch Hauptgeschäftsstelle und Eintragung in das Register des ADMV.
b) Satzungsgemäße Leistungen sind dann gemäß gültigen Regelungen und unter Beachtung möglicher Sperrfristen sowie fristgemäßer Beitragszahlung zuteilungsfähig.
6.Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) für die jeweiligen Folgejahre beschlossenen und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Die Frist der Beitragszahlung gegenüber dem ADMV besteht jährlich zum 28. Februar.
7. Beendigung (Kündigung) der Mitgliedschaft
7.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist zum 31.12. des aktuellen Kalenderjahres möglich, wenn die Kündigung bis zum 30.09. desselben Jahres in der Geschäftsstelle des ADMV schriftlich eingereicht wurde. Die Einreichung der Kündigung über den Ortsclub/durch den Ortsclub ist ohne Fristenverzug statthaft. Die Streichung aus dem Register des ADMV erfolgt dann, wenn keine offenen Beitragsverpflichtungen mehr vorliegen.
7.2 Die Beendigung einer Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist an folgende vorherige Laufzeiten gebunden:
- Bei einer Neumitgliedschaft gilt eine Laufzeit von 2 Jahren. Angerechnet wird das Antragsjahr und das nachfolgende Jahr, wenn die Mitgliedschaft zwischen dem 1. Januar und 30. Juni angenommen wurde. Ist die Neumitgliedschaft erst nach dem 30. Juni beantragt wurden, besteht die Mitgliedschaft 2 weitere volle Jahre.
- Bei Schülern (Kindern) ist die Beendigung der Mitgliedschaft an keine Laufzeit gebunden
- Für Sondermitgliedschaften kann die einjährige Mitgliedschaftsdauer angewandt werden; Festlegungen trifft das Präsidium.
7.3 Die Kündigung der Mitgliedschaft von Ortsclubs als juristische Person muss bis zum 30.06. des Kalenderjahres im ADMV schriftlich vorliegen, wenn sie zum 31.12. des Folgejahres wirksam werden soll.
8. Streichung
Ein Mitglied kann auf Antrag des jeweiligen Vorstandes aus dem ADMV- Register gestrichen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mit zuteilen. Das Mitglied bleibt zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet. Mit der Streichung verliert das Mitglied seinen Anspruch auf Leistungen des ADMV. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
9. Ausschluss
Die für die Aufnahme von Mitgliedern zuständigen Vorstände des Verbandes können jedes Mitglied ausschließen:
a) welches gegen die Satzung oder die Interessen des ADMV verstoßen hat
b) durch sein Verhalten das Ansehen des ADMV schädigt
c) oder wenn andere triftige Gründe dafür vorliegen
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und eingeschriebenen Zustellungsnachweis mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim ADMV gegenüber dem Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung. Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung zu geben. Dem Mitglied steht es zu, den gegen ihn erwirkten Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen.
2. Daneben können fachspezifisch folgende Strukturen bestehen:
a) Interessengruppen, Sektionen, Abteilungen
b) Fachausschüsse
c) Beiräte
Die Kooperation, die Zusammenarbeit oder der geeignete Zusammenschluss, auch zeitweilig, mit Ausschüssen oder Kommissionen der Partnerverbände im Sinne der Synergie oder Arbeitsteilung ist statthaft.
3. Ortsclubs können gebildet werden, wenn mindestens 7 Interessenten die Gründung beschließen und den Verein anmelden. Der Antrag auf Anerkennung des Vereins als Club im ADMV ist bei der Hauptgeschäftsstelle vorzunehmen. Veranstalterclubs müssen nach 2 Jahren mindestens 15 ADMV- Mitglieder nachweisen. Der zuständige Landesverband wird informiert.
4. Der ADMV ist in Landesverbände gegliedert. Die Landesverbände sind gebietsmäßig abgegrenzte Untergliederungen, denen sämtliche Ortsclubs angehören, die ihren Sitz im Landesverbandsgebiet haben. Die Landesverbände können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen oder untereinander kooperieren.
5. Die Zusammenarbeit mit den Motorsportclubs erfolgt durch die Beiräte und Ausschüsse bzw. Kommissionen innerhalb der gültigen Strukturen. Die Ausschüsse/Kommissionen werden durch den Sportpräsidenten/die Sportpräsidenten ernannt; das Präsidium wird informiert.
Grundlage für die Organisation, Vorbereitung und Durchführung des Motorsports ist das ADMV- Motorsportreglement. Es wird durch den Sportbeirat beschlossen.
6. Das Präsidium des ADMV haftet weder für die territorialen noch disziplinspezifischen Leitungsorgane.
2. Hauptversammlung (Mitgliederversammlung nach BGB § 58)
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie findet im 2-jährigen Zyklus statt. Eine Legislaturperiode dauert 2 Kalenderjahre. Die Einladung ist in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins und des Versammlungsortes innerhalb des Organisationsaufbaus gemäß Artikel 7 zu versenden. Einzuladen sind:
- Die Vorstände der Ortsvereine
- Die Vorstände der Landesverbände/Regionalverbände
- Die Mitglieder des Präsidiums, des Ehrenrates, der Verwaltungsrevision
- Die Repräsentanten bestehender Abteilungen, Fachausschüsse, Kommissionen und Beiräten
Die Einladung über elektronische Medien unter Wahrung der Frist und Datenschutzverordnung ist zulässig. Die Stimmberechtigung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Beurkundung der Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer urschriftlich zu unterzeichnen.
3. Präsidium und Organe / Untergliederungen
3.1 Das Präsidium ist der Vorstand und wird durch die Hauptversammlung gewählt. Direkte Mitglieder des Präsidiums sind:
- Präsident
die Vizepräsidenten:
- Sportpräsident Motorradsport
- Sportpräsident Automobilsport
- Finanzvorstand (Schatzmeister) und
- 2 weitere Beisitzer
3.2 Den vertretungsberechtigten Vorstand nach BGB §26 bilden:
- der Präsident
- der Vizepräsident – Sportpräsident Motorradsport
- der Finanzvorstand (Schatzmeister)
3.3 Zwei Vertreter des vertretungsberechtigten Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt, d.h. gesetzlicher Vertreter des ADMV im Sinne BGB.
3.3 Der Sportbeirat ist ein Organ des ADMV. Der Vorsitzende ist der Sportpräsident (oder Vizepräsident für Motorradsport/Vizepräsident Automobilsport); dieser wird/diese werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Sportpräsident/die Vizepräsidenten haben immer das Recht, Ausschüsse zu bilden bzw. Repräsentanten für die Mitarbeit in den Sportgremien des DMSB vorzuschlagen.
3.5 Die Hauptversammlung, das Präsidium und die Beiräte können zur Lösung spezieller Fachthemen und Aufgaben Ausschüsse berufen oder einsetzen.
3.6 In allen Gremien haben die Vertreter der Landesverbände/Landesvorstände, Sportleiter, Vorsitzenden der Ausschüsse oder Berater und der Geschäftsführer zur Abhandlung von Fachthemen hinsichtlich der Teilnahme Gastrecht.
3.7 Die Abstimmungen erfolgen gemäß Artikel 13 dieser Satzung.
3.8 Die Wahlzeit und die Ernennung von Ämtern beziehen sich auf eine Legislaturperiode, die mit der folgenden Mitgliederversammlung nach 2 Jahren endet. Wiederwahl aller Ämter ist zulässig.
4. Der Ehrenrat besteht aus dem Verbandssyndikus als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen dem Präsidium nicht angehören. Der Ehrenrat ist die Berufungsinstanz für den Ausschluss von Mitgliedern. Er ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über die ihm durch Mehrheitsbeschluss übertragenen Aufgaben oder wenn das Präsidium wegen Beteiligung oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will. Bei Verhandlungen vor dem Ehrenrat kann sich der Betroffene des Beistandes eines anderen ADMV -Mitgliedes bedienen bzw. den ordentlichen Rechtsweg gehen.
5. Änderungen der Satzung sind mit einer Frist von 3 Monaten vor der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung beim Präsidium (Vorstand nach BGB) einzureichen. Entscheidungen sind mit 2/3 Mehrheit zu treffen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Das Präsidium hat das Recht, anlässlich der Mitgliederversammlung eigene Satzungsänderungen vorzuschlagen. Für diese Entscheidung ist jedoch eine 3/4 - Mehrheit erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Ehrenkodex
Die Inhaber von Ehrenämtern haben die Interessen des ADMV zu vertreten, zu fördern und bei Notwendigkeit öffentlich dafür zu stehen. Das Verhalten der Amtsinhaber soll von Ehrlichkeit und Loyalität geprägt sein; Vereinsschädigendes Verhalten ist nicht statthaft. Wahl- oder Ehrenämter in anderen Motorsportverbänden sind nur dann zulässig, wenn es sich um eine Hilfe im Sinne der Kooperation handelt. Vor Amtsantritt ist die Absicht beim Präsidium anzuzeigen, wobei ein Vetorecht wahrgenommen werden kann.
Wer diese Förderpflichten verletzt, kann mit Sanktionen bis zum Ausschluss belegt werden.
Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am 15.08.2020
(120) Ermäßigt 31,00 €
Erfasst werden:
- Ehegatte eines Vollmitgliedes / Adventuremitgliedes oder Partner in Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
- Rentner mit Rentenanspruch ab dem Vorjahr
- Arbeitslosengeldempfänger, deren Arbeitslosigkeit im Vorjahr begonnen hat
- Schwerbehinderte mit einer Schwerbehinderung über 50 %
- Lehrlinge
- Studenten
(130) Schüler 22,00 €
Für Status 120 und 130 zur Beachtung:
Jeder Anspruch auf Ermäßigung ist nachzuweisen! Für Lehrlinge/Studenten der Ausbildungsnachweis, für Schüler der Nachweis Schulbesuch. Läuft der Anspruch auf Ermäßigung aus oder fehlt der Nachweis, wird bei Volljährigkeit dann automatisch eine Umstufung in die Beitragsgruppe 110 vorgenommen. Ein persönlich gewünschter Wechsel in eine Sondermitgliedschaft ist statthaft.
(140) Familie 94,00 € 2 Erwachsene + minderjährige Kinder des Haushaltes
(230) Fördermitglieder (Beitrag gem. Vereinbarung)
ADMV -Sondermitgliedschaften
(220) Adventure 88,00 €<p< (610)="" premium="" 1="" 129,00="" €="" (mindestalter="" 18="" jahre)<p=""> (620) Premium 2 97,00 € (Mindestalter 18 Jahre)</p<>
(400) Sportfahrermitgliedschaft 69,00 €
(160) ADMV-Ehrenmitgliedschaft
Präsident
praesident@admv.de
Sportpräsident Motorrad
sagert.bernd@t-online.de
Sportpräsident Automobil
r.palm.msc@online.de
Finanzvorstand
a.schmidt@pocketbike-sachsenevent.de
Beisitzer
breisch@breisch-recht.de
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ADMV e.V.
Geschäftsführer: André Reichelt
Heinitzstraße 43
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Telefon: 033638 486 336 Fax: 033638 486 339
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„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
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„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).
Nach gesetzlichen Vorgaben in Österreich erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 7 J gemäß § 132 Abs. 1 BAO (Buchhaltungsunterlagen, Belege/Rechnungen, Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, etc.), für 22 Jahre im Zusammenhang mit Grundstücken und für 10 Jahre bei Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
Wir verarbeiten Daten im Rahmen von Verwaltungsaufgaben sowie Organisation unseres Betriebs, Finanzbuchhaltung und Befolgung der gesetzlichen Pflichten, wie z.B. der Archivierung. Hierbei verarbeiten wir dieselben Daten, die wir im Rahmen der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen verarbeiten. Die Verarbeitungsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO. Von der Verarbeitung sind Kunden, Interessenten, Geschäftspartner und Websitebesucher betroffen. Der Zweck und unser Interesse an der Verarbeitung liegt in der Administration, Finanzbuchhaltung, Büroorganisation, Archivierung von Daten, also Aufgaben die der Aufrechterhaltung unserer Geschäftstätigkeiten, Wahrnehmung unserer Aufgaben und Erbringung unserer Leistungen dienen. Die Löschung der Daten im Hinblick auf vertragliche Leistungen und die vertragliche Kommunikation entspricht den, bei diesen Verarbeitungstätigkeiten genannten Angaben.
Wir offenbaren oder übermitteln hierbei Daten an die Finanzverwaltung, Berater, wie z.B., Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowie weitere Gebührenstellen und Zahlungsdienstleister.
Ferner speichern wir auf Grundlage unserer betriebswirtschaftlichen Interessen Angaben zu Lieferanten, Veranstaltern und sonstigen Geschäftspartnern, z.B. zwecks späterer Kontaktaufnahme. Diese mehrheitlich unternehmensbezogenen Daten, speichern wir grundsätzlich dauerhaft.
Wir verarbeiten die Daten unserer Mitglieder, Unterstützer, Interessenten, Kunden oder sonstiger Personen entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO, sofern wir ihnen gegenüber vertragliche Leistungen anbieten oder im Rahmen bestehender geschäftlicher Beziehung, z.B. gegenüber Mitgliedern, tätig werden oder selbst Empfänger von Leistungen und Zuwendungen sind. Im Übrigen verarbeiten wir die Daten betroffener Personen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO auf Grundlage unserer berechtigten Interessen, z.B. wenn es sich um administrative Aufgaben oder Öffentlichkeitsarbeit handelt.
Die hierbei verarbeiteten Daten, die Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Dazu gehören grundsätzlich Bestands- und Stammdaten der Personen (z.B., Name, Adresse, etc.), als auch die Kontaktdaten (z.B., E-Mailadresse, Telefon, etc.), die Vertragsdaten (z.B., in Anspruch genommene Leistungen, mitgeteilte Inhalte und Informationen, Namen von Kontaktpersonen) und sofern wir zahlungspflichtige Leistungen oder Produkte anbieten, Zahlungsdaten (z.B., Bankverbindung, Zahlungshistorie, etc.).
Wir löschen Daten, die zur Erbringung unserer satzungs- und geschäftsmäßigen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dies bestimmt sich entsprechend der jeweiligen Aufgaben und vertraglichen Beziehungen. Im Fall geschäftlicher Verarbeitung bewahren wir die Daten so lange auf, wie sie zur Geschäftsabwicklung, als auch im Hinblick auf etwaige Gewährleistungs- oder Haftungspflichten relevant sein können. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Daten wird alle drei Jahre überprüft; im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
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