Gesetzesänderung zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Motorsport
In der Sitzung vom 22. März 2024 hat der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt.
Die wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Motosporthaftpflichtversicherung. Künftig müssen Halter, Eigentümer und Fahrer von Rennfahrzeugen, die bei Motorsportveranstaltungen eingesetzt werden, eine Mindestversicherungssumme für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauer und anderen Umstehenden, vorhalten.
Die Versicherungssumme muss den Anforderungen gemäß § 5 d des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechen und gilt für Schäden, die durch den Gebrauch des Rennfahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten wie Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen entstehen.
Die Veranstalter von Motorsportevents müssen sicherstellen, dass der Versicherungsschutz in ihre Haftpflichtversicherung einbezogen wird. Der ADMV hat mit seinem Makler CLARK die Vorgaben soweit umgesetzt und diese werden ab sofort umgesetzt. Die Ausschreibungsvordrucke und alle weiteren Unterlagen werden soweit überarbeitet und zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die aktualisierten Vordrucke findet ihr wie gewohnt unter Downloads.
§5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung
- 1. für Personenschäden 7 500 000 Euro,
- 2. für Sachschäden 1 300 000 Euro,
- 3. für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50 000 Euro.
- 1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
- 2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an diejenigen für eine Haftpflichtversicherung nach § 1 anzugleichen.