Geschäftsordnung

Artikel 1

Geltungsbereich und allg. Bestimmungen

  1. Der ADMV erlässt als Ergänzung der Satzung diese Allgemeine Geschäftsordnung.
  2. Die Allgemeine Geschäftsordnung legt die verbindlichen Anforderungen und Regelungen zur Einberu-fung, Durchführung, Protokollierung und Information
    1. von Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Sitzungen und Beratungen (nachstehend Vessammlungen genannt) sowie
    2. von Abstimmungen und Wahlen der Mitglieder gewählten ehrenamtlichen Vorstände und der anderen Organe des ADMV und seiner Korporativmitglieder sowie der Leitungen der Motorsportjugend des ADMV fest.
  3. Auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsordnung erarbeiten und beschließen die jeweiligen Vorstände zur Regelung der Verantwortung, Aufgabenbereiche und Beziehungen eigene Geschäftsordnungen.
  4. Weitere Ordnungen werden entsprechend der Satzung des ADMV von den jeweils zuständigen Vor-ständen bestätigt. Sie können durch Beschluss und in Teilsachverhalten von der Allgemeinen Geschäftsordnung abweichen.

Artikel 2

Einberufung von Versammlungen

  1. Die Versammlungen sind im Prinzip öffentlich. Auf Antrag ist durch die jeweilige Versammlung über die Zweckdienlichkeit, die Form und den Umfang der Teilnahme der Öffentlichkeit bzw. über den Aus-schluss der Öffentlichkeit zu beschließen.
  2. Die Einberufung von Versammlungen richtet sich nach der Satzung des ADMV bzw. den Satzungen der jeweiligen Landesverbände. Sie erfolgt auf Beschluss des Präsidiums oder des zuständigen Vorstandes der Landesverbände auf der Grundlage der Arbeitspläne durch den Präsidenten bzw. Vorsitzenden des jeweiligen Landesvorstandes bzw. der Vorsitzenden der Fachausschüsse. Die außerplanmäßige Einberufung einer Hauptversammlung ist erforderlich, wenn die mindestens 1/10 der Mitglieder des gesamten Verbandes bzw. des Landesverbandes bei dessen Hauptversammlung verlangt.
  3. Einladungen zu Versammlungen des Vorstandes bzw. Organe erfolgen über die jeweiligen Geschäfts-stellen bzw. die beauftragten Schriftführer/Protokollanten. In der Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung auszuweisen. Der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitzende der Versammlung bestätigt durch Unterschrift die Berechtigung der Einladung und der Tagesordnung. Einladungen und laut Tagesordnung zu beschließende Dokumente sind mindestens 2 Wochen vorher zu versenden, sofern nicht andere Bestimmungen festgelegt sind. Für die Hauptversammlungen sind die Einladungen 4 Wochen vorher zuzusenden.
  4. Vorlagen und Anträge können zu allen Versammlungen entsprechend der Tagesordnung von den Mit-gliedern eingebracht werden. Die jeweiligen Vorstände bzw. Organe können darüber hinaus weitere Anträge bestätigen. Vorlagen und Anträge für die Hauptversammlung des ADMV können von dem Präsidium und Kommissionen des Präsidiums, dem Ehrenrat, den Korporativmitgliedern, der Motorsportjugend des ADMV, den Teilnehmern und Mitgliedern über die Antragskommission spätestens 5 Wochen vorher beim zuständigen Vorstand eingereicht werden, soweit in der Satzung des ADMV nichts anderes bestimmt ist. Beschlussvorlagen sind schriftlich mit Deckblatt, Begründung und inhaltlicher Darstellung abzugeben.

    Vorlagen, die finanzielle, materielle und personelle Konsequenzen haben, sind dem jeweils verantwortlichen zuständigen Vorstand und der Hauptgeschäftsstelle zur Prüfung zu übergeben. Sie bestätigen durch Unterschrift, dass gesetzliche Bestimmungen und die Voraussetzungen für die Realisierung gegeben sind.

  5. Delegiertenschlüssel der Hauptversammlung
    1. Jeder Motorsportclub, der als juristische Person dem ADMV satzungsgemäß angehört, hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an der Hauptversammlung des ADMV zu entsenden. Der Verein hat Sorge zu tragen, dass der Vertreter fristgemäß im ADMV als stimmberechtigter Teilnehmer der Hauptversammlung registriert wird. Die Fristen werden durch den ADMV mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gegeben.

      Sie erhalten die folgenden Stimmen:

      - Motorsportclubs bis 100 Mitglieder 1 Stimme

      - Motorsportclubs bis 200 Mitglieder 2 Stimmen

      - Motorsportclubs bis 300 Mitglieder 3 Stimmen

      - Motorsportclubs bis 400 Mitglieder 4 Stimmen

    2. Jeder Landesverband hat das Recht, für die in seinem Land wohnhaften Mitglieder 1 Delegier-ten mit 1 Stimme zu entsenden.
    3. Mitglieder des Präsidiums, der Revisionskommission und die Vorsitzenden der Zentralen Fachausschüsse nehmen stimmberechtigt mit 1 Stimme teil.
    4. Jedes Ehrenmitglied nimmt stimmberechtigt mit 1 Stimme teil.

Artikel 3

Durchführung der Versammlung

  1. Der Vorsitzende des jeweiligen Vorstandes leitet die Versammlung und beauftragt im Verhinderungs-fall damit einen Vertreter. Besteht Unklarheit, wer die Versammlung leiten soll, wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter. Diese Möglichkeit besteht auch für die Leitung von Aussprachen, die den Vorsitzenden des jeweiligen Vorstandes persönlich betreffen.
  2. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung richtet sich nach der Satzung. Das Präsidium, die ande-ren Vorstände und Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sind. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse auf der Grundlage des gültigen Statuts oder der gültigen Satzung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung. Er prüft die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit und gibt das Ergebnis bekannt.
  3. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort und ist berechtigt, es erforderlichenfalls zu entziehen. Er selbst kann Vorschläge zur Geschäftsordnung z.B. zur Einbeziehung von Nichtmitgliedern, zum zeit-weiligen oder ständigen Ausschluss von Mitgliedern, zur Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Versammlung vortragen.
  4. Die zu behandelnde Tagesordnung ist durch die Versammlung zu bestätigen. Nach der Bestätigung ist diese in der festgelegten Reihenfolge abzuarbeiten.
  5. Bei Notwendigkeit ist vor Beginn der Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt eine Rednerliste zu eröffnen. Die Eintragung in die Rednerliste erfolgt in der Reihenfolge der schriftlich oder mündlich beim Versammlungsleiter abgegebenen Wortmeldungen. Gäste dürfen nur auf Mehrheitsbeschluss der Versammlung in die Rednerliste aufgenommen werden. Berichterstatter und Einbringer von Vorlagen oder Anträgen erhalten, wenn es von ihnen gefordert oder aus anderen Gründen erforderlich ist, zu Beginn, im Verlauf und am Ende der Aussprache das Wort. Danach muss eine Abstimmung über die Bestätigung oder Ablehnung des Berichtes, der Vorla-gen oder Anträge erfolgen.
  6. Bei Anträgen mit Dringlichkeit, zur Geschäftsordnung und zur Veränderung vorliegender Anträge und Vorlagen ist sofort außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen.
  7. Anträge zur Geschäftsordnung können bezüglich der Begrenzung der Redezeit, des Abschlusses der Aussprache, der Aufhebung der Redezeit für einen Redner, der Erteilung des Wortes an einen Gast und zu anderen Verfahrensfragen gestellt werden.

Artikel 4

Protokollierung und Information

  1. Von allen Versammlungen und schriftlichen Abstimmungen sind Protokolle anzufertigen. Darin sind Tag, Zeit, Ort, Anwesenheit, beschlossene Tagesordnung, Anträge, Rednerliste, Abstimmungsergeb-nisse und die Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Versamm-lungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben. Die Übersendung des Protokolls und der Beschluss-auszüge erfolgt nach den getroffenen Festlegungen.
  2. Die Fassung eines Protokolls mit den darin fixierten Beschlüssen bleibt bestehen, wenn nicht inner-halb von 2 Wochen nach Übersendung beim Präsidenten bzw. Vorsitzenden des jeweiligen Vorstan-des schriftlich Einspruch erhoben wurde.
  3. Erhobene Einsprüche werden in der nächsten turnusmäßigen Versammlung des betreffenden Vor-standes behandelt und entschieden, wenn kein anderes Verfahren festgelegt wurde.
  4. Mit der Beschlussfassung ist zu entscheiden, in welcher Weise und Form die Öffentlichkeit und nach-geordnete Vorstände zu informieren sind. Bei der Veröffentlichung von Beschlüssen ist der Einreicher der Vorlage für die Endredaktion verantwortlich.

Artikel 5

Abstimmungen

  1. Für Abstimmungen ist die Bestätigung der Beschlussfähigkeit der Versammlung gemäß Artikel 3 Punkt 2 Voraussetzung. Abstimmen dürfen nur die in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Schriftliche Vorlagen und Anträge werden nach ihrer Bekanntgabe entsprechend der bestätigten Rei-henfolge ihrer Behandlung zur Abstimmung gestellt. Mündlich gestellte Anträge sind vor der Abstim-mung nochmalig durch den Versammlungsleiter vorzutragen oder vom Antragsteller schriftlich zu übergeben.
  3. Mit dem Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Alle Abstimmun-gen werden offen durchgeführt, soweit in der Satzung oder durch die Versammlung nichts anderes festgelegt ist. Auf Antrag kann die geheime oder namentliche Abstimmung durch die Versammlung beschlossen werden. Die namentliche Abstimmung leitet der Versammlungsleiter durch Aufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll ein-zutragen.
  4. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehr-heit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  5. Wird ein offenes Abstimmungsergebnis angezweifelt und führt die vom Versammlungsleiter gegebene Auskunft nicht zur Klärung der Sache, ist die Abstimmung geheim oder namentlich zu wiederholen.

Artikel 6

Wahlen

  1. Wahlen sind durchzuführen, wenn sie entsprechend dem Statut oder der Satzung anstehen, mit der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben und in der Tagesordnung bekannt gegeben wurden.
  2. Alle Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, jedoch müssen sie geheim durchgeführt werden, wenn dies von mehr als die Hälfte der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be-schlossen wird.
  3. Vor der Kandidatenaufstellung ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder zu beschließen. Kandidaten-vorschläge können im Block oder einzeln vom Versammlungsleiter oder vom stimmberechtigten Teil-nehmer unterbreitet werden. Es dürfen nur Mitglieder auf die Kandidatenliste gesetzt werden, die den in der Satzung genannten Voraussetzungen gerecht werden, ihr Einverständnis erklären und in der Regel anwesend sind. Wenn Kandidaten durch gerechtfertigte Umstände nicht anwesend sein können, muss ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur beim Versammlungsleiter vorliegen.
  4. Jeder Teilnehmer hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände zu erheben, neue Vorschläge zu unterbreiten und sich selbst zu bewerben. Bei Einwänden gegen Kan-didaten kann ein Teilnehmer dafür und ein anderer Teilnehmer dagegensprechen. Danach erfolgt die Abstimmung, bei der die einfache Stimmenmehrheit über die Aufnahme auf die Kandidatenliste ent-scheidet. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind verpflichtet, sich vorzustellen und die an sie gerichte-ten Sachfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
  5. Von der Versammlung ist in offener Abstimmung eine Wahlkommission mit mindestens 3 Mitgliedern zu wählen. Die Wahlkommission leitet die gesamte Wahlhandlung und benennt dafür einen Wahllei-ter, der die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters ausübt. Mitglieder, die in Kandidatenlis-ten aufgenommen werden, dürfen nicht in die Wahlkommission gewählt werden.
  6. Ein Kandidat ist bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der Stimmen als es die vorher beschlossene Anzahl der Wählenden zulässt, entscheidet für die Wahl der jeweils größere Anteil der erhaltenen Stimmen. Wenn Kandidaten weniger als die erforderliche Stim-menzahl erhalten, so ist für die 3 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stim-mengleichheit von Kandidaten, deren Gesamtzahl die beschlossene Anzahl der zu wählenden Mitglie-der übersteigt, hat zwischen diesen eine Stichwahl zu erfolgen.
  7. Das Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission festzustellen, vom Wahlleiter der Versammlung be-kannt zu geben und seine Gültigkeit schriftlich im Protokoll zu bestätigen.
  8. Die Kooptierung eines neuen Mitgliedes in einen Vorstand oder Organ erfolgt im Prinzip für ein ausge-schiedenes Mitglied. Dabei gilt, dass bei Mandatsträgern das zu kooptierende Mitglied die Personen-gruppe vertritt, die von dem ausgeschiedenen Mitglied vertreten wurde. Über die Kooptierung eines anderen Mitgliedes wird auf Antrag und ausreichender Begründung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde als Bestandteil der Satzung Artikel 8, Pkt. 2.3. auf der 10. Hauptversammlung des ADMV am 01.04.2000 beschlossen.
  2. Der Artikel 2/Punkt 5.1. wurde durch Beschlussfassung des Präsidiums 2007 konkretisiert.
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