Satzung

Artikel 1

Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Allgemeiner Deutscher Motorsport Verband e.V. (ADMV). Er ist der Tradition der Sektion Motorrennsport und des daraus am 2. Juni 1957 in Berlin gegründeten ADMV verbunden.
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Rüdersdorf bei Berlin.
  3. Der ADMV ist im zuständigen Vereinsregister in Frankfurt/O eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Zweck des ADMV

  1. Der ADMV ist ein selbständiger, unabhängiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften wirkender demokratischer Verein.
  2. Der ADMV verfolgt im Sinne der Abgabenordnung (AO gemäß EStG) §§ 51 – 68 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist im Sinne des EStG eine gemeinnützige Körperschaft.
  3. Der ADMV ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des ADMV erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weitere Regelungen zur Mittelverwendung im Ehrenamt sind in Artikel 12 gefasst.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3

Ziele des ADMV

  1. Der ADMV definiert seine Ziele mit diesen Aufgaben:
    • Die Pflege des Motorsports in all seinen Zweigen nach den internationalen und nationalen Sportgesetzen, durch die Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden oder zutreffenden Aufgaben.
    • Die Wahrnehmung der Interessen für seine Motorsportclubs im Automobil-, Kart- , Motorrad- und Motorbootsport unter Einbeziehung moderner Antriebstechniken gegenüber bestehenden Bundes- oder Dachverbänden des Motorsports in der BRD.
    • Sofern zutreffend gilt das gleichsam gegenüber internationalen Föderationen des Motorsports.
    • Die Hebung der Verkehrsdisziplin und Mitarbeit auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit. Dazu gehört auch die Einflussnahme gegenüber gesetzgebenden Behörden, Organen und Organisationen sowie deren Beratung.
    • Die Organisation und Durchführung bedeutender überregionaler oder internationaler Motorsportveranstaltungen, Trainings oder betreffender Wettbewerbe.
    • Die Aus- oder Fortbildung auf dem Gebiet des Motorsports und Vereinswesen. Das gilt ebenso für den Erfahrungsaustausch auf allen einschlägigen Gebieten.
    • Die Förderung des motorisierten Breiten- und Jugend/Nachwuchssports und der motorsportlichen Betätigung.
    • Die Beratung seiner gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen in Fragen des Vereinswesen und des Motorsports.
    • Die ständige Einflussnahme auf die Mitglieder und motorisierten Bürger zum Schutz der natürlichen Umwelt sowie in der Verkehrserziehung.
    • Die Gewährleistung der satzungsgemäßen Sport- oder Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern in Sachen Kraftfahrtwesen, Versicherungen oder Hilfe.
  2. Die Jugendarbeit, der Jugendsport und Jugendschutz obliegen einer besonderen Verantwortung und Aufmerksamkeit.
  3. Politische und religiöse Betätigung ist innerhalb des ADMV nicht zulässig.
  4. Unter Wahrung seiner Selbständigkeit und Wahrnehmung seiner Ziele kann sich der ADMV mit anderen, gleichartigen Organisationen zeitlich begrenzt oder dauerhaft verbinden.

Artikel 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des ADMV können werden:
    1. natürliche Personen als Direktmitglied
    2. Ortsclubs mit all seinen Mitgliedern. Nach 25 Jahren Mitgliedschaft erhalten sie den Status eines Traditionsclubs.
    3. Ortsclubs mit dem Status eines Kooperativclubs. Der Kooperativclub hat als juristische Person satzungsgemäße Mitgliedsrechte;
    4. Unternehmen, die ihren Geschäftssitz in der BRD haben, als juristische Person

  2. Leistungen für Mitglieder

    Die Leistungen für natürliche und juristische Personen werden durch den Verband veröffentlicht und entsprechen dem satzungsgemäßen Prinzip der Gleichbehandlung. Um Förderungen zu erhalten, müssen Ortsclubs und Landesverbände bzw. Regionalgliederungen durch Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes die Gemeinnützigkeit nachweisen.

  3. Eintritt

    Der Eintritt in den ADMV erfolgt durch Antragsabgabe gegenüber der Hauptgeschäftsstelle. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.

  4. Korporativmitglieder

    Durch Beschluss des Präsidiums können andere Verbände oder Vereine als Korporativmitglieder aufgenommen werden, sofern diese nicht dem Status nach 1.c entsprechen.

  5. Beginn der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Annahme durch Hauptgeschäftsstelle und Eintragung in das Register des ADMV.
    2. Satzungsgemäße Leistungen sind dann gemäß gültigen Regelungen und unter Beachtung möglicher Sperrfristen sowie fristgemäßer Beitragszahlung zuteilungsfähig.

  6. Mitgliedsbeitrag

    Die Höhe des jährlichen Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) für die jeweiligen Folgejahre beschlossenen und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Die Frist der Beitragszahlung gegenüber dem ADMV besteht jährlich zum 28. Februar.

  7. Beendigung (Kündigung) der Mitgliedschaft
    1. Die Beendigung der Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist zum 31.12. des aktuellen Kalenderjahres möglich, wenn die Kündigung bis zum 30.09. desselben Jahres in der Geschäftsstelle des ADMV schriftlich eingereicht wurde. Die Einreichung der Kündigung über den Ortsclub/durch den Ortsclub ist ohne Fristenverzug statthaft. Die Streichung aus dem Register des ADMV erfolgt dann, wenn keine offenen Beitragsverpflichtungen mehr vorliegen.
    2. Die Beendigung einer Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist an folgende vorherige Laufzeiten gebunden:

      - Bei einer Neumitgliedschaft gilt eine Laufzeit von 2 Jahren. Angerechnet wird das Antragsjahr und das nachfolgende Jahr, wenn die Mitgliedschaft zwischen dem 1. Januar und 30. Juni angenommen wurde. Ist die Neumitgliedschaft erst nach dem 30. Juni beantragt wurden, besteht die Mitgliedschaft 2 weitere volle Jahre.

      - Bei Schülern (Kindern) ist die Beendigung der Mitgliedschaft an keine Laufzeit gebunden

      - Für Sondermitgliedschaften kann die einjährige Mitgliedschaftsdauer angewandt werden; Festlegungen trifft das Präsidium.

    3. Die Kündigung der Mitgliedschaft von Ortsclubs als juristische Person muss bis zum 30.06. des Kalenderjahres im ADMV schriftlich vorliegen, wenn sie zum 31.12. des Folgejahres wirksam werden soll.

  8. Streichung

    Ein Mitglied kann auf Antrag des jeweiligen Vorstandes aus dem ADMV- Register gestrichen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mit zuteilen. Das Mitglied bleibt zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet. Mit der Streichung verliert das Mitglied seinen Anspruch auf Leistungen des ADMV. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

  9. Ausschluss

    Die für die Aufnahme von Mitgliedern zuständigen Vorstände des Verbandes können jedes Mitglied ausschließen:

    1. welches gegen die Satzung oder die Interessen des ADMV verstoßen hat
    2. durch sein Verhalten das Ansehen des ADMV schädigt
    3. oder wenn andere triftige Gründe dafür vorliegen

      Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und eingeschriebenen Zustellungsnachweis mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim ADMV gegenüber dem Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung. Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung zu geben. Dem Mitglied steht es zu, den gegen ihn erwirkten Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können für jedes Amt innerhalb des ADMV gewählt werden. Sie können an allen Veranstaltungen des ADMV teilnehmen. Das Recht auf Gleichbehandlung wird verwirklicht.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, die offiziellen Abzeichen des ADMV zu tragen. Jedes Mitglied kann Anträge fristgemäß zur Mitgliederversammlung einreichen.
  3. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der laufende Beitrag nicht bezahlt ist.
  4. Die Frist für die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages besteht zum 28.02. für das jeweilige Kalenderjahr im ADMV. Ehrenmitglieder des ADMV sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  5. Alle Mitglieder haben den ADMV zur Erreichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen und sich vorbildlich im Straßenverkehr, auf den Gewässern und im Sport zu verhalten.
  6. Die am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, Sportfahrer, Sportwarte und Funktionäre sowie Veranstalter des ADMV haben die nationalen Sportgesetze einzuhalten. Nähere Regelungen sind dafür im ADMV- Motorsportreglement erlassen. Sofern zutreffend gilt die Einhaltung der Vorschriften der internationalen Föderation.

Artikel 6

Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich um den ADMV besondere Verdienste erworben oder im Motorsport hervorragende Leistungen erbracht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um das Kraftfahrtwesen, den Verkehr mit Sportbooten, im Motorsport oder den ADMV verdient gemacht haben.

  2. Mitglieder, die sich für den ADMV in hervorragender Weise eingesetzt haben, können zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern des jeweiligen Vorstandes ernannt werden.
  3. Das Präsidium erlässt hierfür Ausführungsbestimmungen.

Artikel 7

Organisationsaufbau des ADMV

  1. Der ADMV ist territorial gegliedert in:
    1. Ortsclubs
    2. Landesverbände und/oder Regionalverbände
    3. Gesamtverband (Bundesverband)
  2. Daneben können fachspezifisch folgende Strukturen bestehen:
    1. Interessengruppen, Sektionen, Abteilungen
    2. Fachausschüsse
    3. Beiräte

      Die Kooperation, die Zusammenarbeit oder der geeignete Zusammenschluss, auch zeitweilig, mit Ausschüssen oder Kommissionen der Partnerverbände im Sinne der Synergie oder Arbeitsteilung ist statthaft.

  3. Ortsclubs können gebildet werden, wenn mindestens 7 Interessenten die Gründung beschließen und den Verein anmelden. Der Antrag auf Anerkennung des Vereins als Club im ADMV ist bei der Hauptgeschäftsstelle vorzunehmen. Veranstalterclubs müssen nach 2 Jahren mindestens 15 ADMV- Mitglieder nachweisen. Der zuständige Landesverband wird informiert.
  4. Der ADMV ist in Landesverbände gegliedert. Die Landesverbände sind gebietsmäßig abgegrenzte Untergliederungen, denen sämtliche Ortsclubs angehören, die ihren Sitz im Landesverbandsgebiet haben. Die Landesverbände können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen oder untereinander kooperieren.
  5. Die Zusammenarbeit mit den Motorsportclubs erfolgt durch die Beiräte und Ausschüsse bzw. Kommissionen innerhalb der gültigen Strukturen. Die Ausschüsse/Kommissionen werden durch den Sportpräsidenten/die Sportpräsidenten ernannt; das Präsidium wird informiert.

    Grundlage für die Organisation, Vorbereitung und Durchführung des Motorsports ist das ADMV- Motorsportreglement. Es wird durch den Sportbeirat beschlossen.

  6. Das Präsidium des ADMV haftet weder für die territorialen noch disziplinspezifischen Leitungsorgane..

Artikel 8

Organe des ADMV

  1. Die Organe des ADMV sind:
    1. Hauptversammlung
    2. Präsidium und seine Beiräte
    3. Ehrenrat
  2. Hauptversammlung (Mitgliederversammlung nach BGB § 58)

    Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie findet im 2-jährigen Zyklus statt. Eine Legislaturperiode dauert 2 Kalenderjahre. Die Einladung ist in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins und des Versammlungsortes innerhalb des Organisationsaufbaus gemäß Artikel 7 zu versenden. Einzuladen sind:

    - Die Vorstände der Ortsvereine

    - Die Vorstände der Landesverbände/Regionalverbände

    - Die Mitglieder des Präsidiums, des Ehrenrates, der Verwaltungsrevision

    - Die Repräsentanten bestehender Abteilungen, Fachausschüsse, Kommissionen und Beiräten

    Die Einladung über elektronische Medien unter Wahrung der Frist und Datenschutzverordnung ist zulässig. Die Stimmberechtigung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.

    Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Beurkundung der Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer urschriftlich zu unterzeichnen.

  3. Präsidium und Organe / Untergliederungen
    1. Das Präsidium ist der Vorstand und wird durch die Hauptversammlung gewählt. Direkte Mitglieder des Präsidiums sind:

      - Präsident

      die Vizepräsidenten:

      - Sportpräsident Motorradsport

      - Sportpräsident Automobilsport

      - Finanzvorstand (Schatzmeister) und

      - 2 weitere Beisitzer

    2. Den vertretungsberechtigten Vorstand nach BGB §26 bilden:

      - der Präsident

      - der Vizepräsident – Sportpräsident Motorradsport

      - der Finanzvorstand (Schatzmeister)

    3. Zwei Vertreter des vertretungsberechtigten Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt, d.h. gesetzlicher Vertreter des ADMV im Sinne BGB.
    4. Der Sportbeirat ist ein Organ des ADMV. Der Vorsitzende ist der Sportpräsident (oder Vizepräsident für Motorradsport/Vizepräsident Automobilsport); dieser wird/diese werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Sportpräsident/die Vizepräsidenten haben immer das Recht, Ausschüsse zu bilden bzw. Repräsentanten für die Mitarbeit in den Sportgremien des DMSB vorzuschlagen.
    5. Die Hauptversammlung, das Präsidium und die Beiräte können zur Lösung spezieller Fachthemen und Aufgaben Ausschüsse berufen oder einsetzen.
    6. In allen Gremien haben die Vertreter der Landesverbände/Landesvorstände, Sportleiter, Vorsitzenden der Ausschüsse oder Berater und der Geschäftsführer zur Abhandlung von Fachthemen hinsichtlich der Teilnahme Gastrecht.
    7. Die Abstimmungen erfolgen gemäß Artikel 13 dieser Satzung.
    8. Die Wahlzeit und die Ernennung von Ämtern beziehen sich auf eine Legislaturperiode, die mit der folgenden Mitgliederversammlung nach 2 Jahren endet. Wiederwahl aller Ämter ist zulässig.
  4. Der Ehrenrat besteht aus dem Verbandssyndikus als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen dem Präsidium nicht angehören. Der Ehrenrat ist die Berufungsinstanz für den Ausschluss von Mitgliedern. Er ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über die ihm durch Mehrheitsbeschluss übertragenen Aufgaben oder wenn das Präsidium wegen Beteiligung oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will. Bei Verhandlungen vor dem Ehrenrat kann sich der Betroffene des Beistandes eines anderen ADMV -Mitgliedes bedienen bzw. den ordentlichen Rechtsweg gehen.
  5. Änderungen der Satzung sind mit einer Frist von 3 Monaten vor der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung beim Präsidium (Vorstand nach BGB) einzureichen. Entscheidungen sind mit 2/3 Mehrheit zu treffen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Das Präsidium hat das Recht, anlässlich der Mitgliederversammlung eigene Satzungsänderungen vorzuschlagen. Für diese Entscheidung ist jedoch eine 3/4 - Mehrheit erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Artikel 9

Motorsportjugend

  1. Die Jugendsektionen der Clubs sind in der Motorsportjugend (MSJ) des ADMV zusammengeschlossen. Die MJS bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen Betätigung der Jugendlichen.
  2. Die MSJ führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  3. Die MSJ gibt sich im Rahmen der Satzung des ADMV eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung des ADMV.
  4. Es ist statthaft, dass die Aufgaben der Jugendarbeit gemäß Artikel 8. Punkt 3.3 durch den Referent für Jugend und Bildung wahrgenommen werden.

Artikel 10

Haushalt & Finanzen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Über die Einnahmen und Ausgaben des ADMV ist vom Vizepräsident für Finanzen/Finanzvorstand (Schatzmeister) ein Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch die Hauptversammlung zu bestätigen ist. Das Präsidium ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet.
  3. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Präsidium eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
  4. Der Hauptversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres zu geben. Der Rechenschaftsbericht ist auf Verlangen des Präsidiums von einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu beglaubigen. Der Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Einsicht vorzulegen.
  5. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen
    2. Spenden und Zuwendungen
    3. Projektmitteln der öffentlichen Hand
    4. Erträgen des Vereinsvermögens und
    5. Zweckgebundenen Mitteln

      bestritten.

Artikel 11

Ämter

  1. Ämter

    Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

    Der Kostenersatz für Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit ist gemäß EStG möglich. Entscheidungen über eine entgeltliche Tätigkeit oder Zahlung von Ehrenamtspauschalen nach EStG ist statthaft und werden vom Präsidium getroffen.

  2. Ehrenkodex

    Die Inhaber von Ehrenämtern haben die Interessen des ADMV zu vertreten, zu fördern und bei Notwendigkeit öffentlich dafür zu stehen. Das Verhalten der Amtsinhaber soll von Ehrlichkeit und Loyalität geprägt sein; Vereinsschädigendes Verhalten ist nicht statthaft. Wahl- oder Ehrenämter in anderen Motorsportverbänden sind nur dann zulässig, wenn es sich um eine Hilfe im Sinne der Kooperation handelt. Vor Amtsantritt ist die Absicht beim Präsidium anzuzeigen, wobei ein Vetorecht wahrgenommen werden kann.

    Wer diese Förderpflichten verletzt, kann mit Sanktionen bis zum Ausschluss belegt werden.

Artikel 12

Ämter

  1. Ämter

    Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

    Der Kostenersatz für Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit ist gemäß EStG möglich. Entscheidungen über eine entgeltliche Tätigkeit oder Zahlung von Ehrenamtspauschalen nach EStG ist statthaft und werden vom Präsidium getroffen.

  2. Ehrenkodex

    Die Inhaber von Ehrenämtern haben die Interessen des ADMV zu vertreten, zu fördern und bei Notwendigkeit öffentlich dafür zu stehen. Das Verhalten der Amtsinhaber soll von Ehrlichkeit und Loyalität geprägt sein; Vereinsschädigendes Verhalten ist nicht statthaft. Wahl- oder Ehrenämter in anderen Motorsportverbänden sind nur dann zulässig, wenn es sich um eine Hilfe im Sinne der Kooperation handelt. Vor Amtsantritt ist die Absicht beim Präsidium anzuzeigen, wobei ein Vetorecht wahrgenommen werden kann.

    Wer diese Förderpflichten verletzt, kann mit Sanktionen bis zum Ausschluss belegt werden.

Artikel 13

Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe (Stimmkarte). Sie werden geheim durchgeführt, wenn dies von mehr als ¼ der persönlich anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
  2. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.

    Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  3. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erfolgt die Beschlussfassung durch Umfrage, ist der Beschlusstext mindestens4 Wochen vorher den Mitgliedern gemäß Organisationsaufbau Artikel 7 zu übersenden. Die Beschlussfassung/Zustimmung muss dann einstimmig sein.
  4. Bei Auflösung des ADMV ist eine Mehrheit von 3/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Schriftliche Abstimmung (briefliche Abstimmung) ist in einzelnen, besonders dringlichen Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung mindestens eine Frist von 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

Artikel 14

Auflösung

Bei Auflösung des ADMV oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die Mitgliedsvereine, die dem steuerbegünstigten Zweck unterliegen und bis zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglied im ADMV als juristische Person (Verein) waren und der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am 15.08.2020